Gleichgeschlechtliche Paare, die ein Kind mit der Hilfe einer Leihmutter bekommen haben, fragen oft nach der Moeglichkeit einer spaeteren Stiefkindadoption. Ich habe heute einen Artikel gefunden, der auf eine am 1. Dezember terminierte Anhoerung vor dem EGMR (Europaeischer Gerichtshof fuer Menschenrechte) hinweist. Diese Anhoerung wird ueber das web uebertragen. Hier sind die Informationen zu diesem Fall und die Anhoerung.
Thursday, 13. October 2011 EGMR hört Beschwerde gegen das Verbot der Stiefkindadoption am 1. Dezember Österreich – Straßburg: Die öffentliche Anhörung im Fall “X und andere gegen Österreich” (19010/07) vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde für den 1. Dezember 2011, 9 Uhr angesetzt. Die Verhandlung wird via Webcast auf der Homepage des EGMR übertragen. In dem Fall geht es darum, ob § 182 (2) ABGB gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, da er gleichgeschlechtlichen Partner_innen die Stiefkindadoption unmöglich macht. X and others v. Austria (19010/07) Wann: Donnerstag, 1. Dezember, 9 Uhr Wo: EGMR Link: http://www.echr.coe.int/ECHR/EN/Header/Pending+Cases/Pending+cases/Calendar+of+scheduled+hearings/ Antragsteller_innen sind zwei Frauen, die ein einer festen Beziehung leben, und der leibliche uneheliche Sohn einer von ihnen. Am 17. Februar 2005 schlossen sie einen Adoptionsvertrag, der zwischen der Co-Mutter und dem Sohn eine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung herstellen sollte, ohne die Beziehung zur leiblichen Mutter zu beenden. Die Co-Mutter sollte also an Stelle des unehelichen Vaters treten. Das zuständige Bezirksgericht verweigerte die Zustimmung unter Hinweis auf § 182 Abs. 2, Satz 2 ABGB. Dieser sieht vor, dass bei einer Adoption durch eine Einzelperson gleichzeitig das Eltern-Kind-Verhältnis mit dem leiblichen Elternteil des gleichen Geschlechts endet. Da der § 182 abstrakt und geschlechtsneutral beschrieben leicht unverständlich bleibt, ein paar hoffentlich anschauliche Beispiele: Wenn der neue Partner der Mutter ihr uneheliches Kind adoptiert, tritt er an die Stelle des leiblichen Vaters. Wenn die neue Partnerin des Vaters sein Kind adoptiert, tritt sie an Stelle der leiblichen Mutter. In beiden Fällen hat das Kind 2 Elternteile mit denen es im gemeinsamen Haushalt lebt. Anders bei gleichgeschlechtlichen Paaren: Wenn die Partnerin der Mutter deren uneheliches Kind adoptiert, tritt sie an die Stelle der leiblichen Mutter (nicht an jene des leiblichen Vaters, egal ob der lebt, tot ist, unbekannt ist, zugestimmt hat oder nicht). Die von den Antragstellerinnen gewünschte Wirkung der Adoption ist aufgrund des Wortlauts von § 182 ABGB also nicht zu erreichen, wie das Bezirksgericht feststellte. Das Landesgericht wies die Berufung ab und bemerkte, dass der Gesetzgeber unter “Eltern” zwei Personen verschiedenen Geschlechts verstehe. Durch die gewünsche Adoption würde Antragsteller 2 (der Sohn) die familienrechtliche Beziehung zum leiblichen Vater verlieren. Der OGH wies die Beschwerde ebenfalls ab. Er sieht § 182 nicht als verfassungswidrig an, da der Gesetzgeber bei der Adoption versucht habe, einer natürlichen Familie möglichst nahe kommende Verhältnisse herzustellen. Die Antragsteller_innen machen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung geltend (Art. 14 iVm Art 8 EMRK), da es keinen vernünftigen Grund gibt, die Stiefkindadoption bei heterosexuellen Paaren zu erlauben, aber bei homosexuellen Paaren zu verbieten. Die Frage, mit der die Parteien sich bei der mündlichen Verhandlung beschäftigen sollen lautet: Wurden die Antragstellerinnen 1 und 3 durch die Interpretation des § 182 ABGB durch die Gerichte, die zur Unmöglichkeit der Stiefkind-Adoption für gleichgeschlechtliche Paare führt, wegen ihrer sexuellen Orientierung in ihren durch Art. 14 und 8 der Konvention garantierten Rechten verletzt?